Zulassung
Gemäss Reglement Art. 8 wird zur Abschlussprüfung zugelassen, wer
a) im Besitze eines eidgenössischen Fähigkeitsausweises, eines Maturitätszeugnisses oder eines diesen Zeugnissen gleichwertigen Abschlusses ist und eine mindestens dreijährige Berufspraxis, davon mindestens ein Jahr als Leiter einer Gruppe/eines Teams nachweist;
b) nicht im Besitze eines Zeugnisses nach lit. a ist, aber eine mindestens fünfjährige Berufspraxis, davon mindestens ein Jahr als Leiter einer Gruppe/eines Teams nachweist;
c) über die erforderlichen Modulabschlüsse bzw. Gleichwertigkeitsbestätigungen verfügt.
Gleichwertigkeit
Richtlinien
Die Qualitätssicherungskommission hat für die Behandlung von Gleichwertigkeitsgesuchen Richtlinien formuliert und in einem Anhang dazu eine Liste erstellt über die Anerkennung von Ausbildungen bzw. Abschlüssen. In den Grundsätzen finden Sie auch Angaben über die Erwartungen betreffend Führungserfahrung.
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